Statuten

des Südtiroler Schützenbundes

Genehmigt auf der Ordentlichen Bundesversammlung am 27. April 2019 in Bozen und gemäß Beschluss der O. BV am selben Tag in Kraft getreten

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Südtiroler Schützenbund EO“. Er umfasst das Gebiet des Südlichen Tirol und hat seinen Rechtssitz in Bozen. Er ist ein nicht anerkannter Verein.

§ 2

Zweck des Bundes und der ihm angeschlossenen Schützenkompanien sowie Schützenkapellen ist:

a) Die Treue zu Gott, Festhalten am christlichen Glauben – überlieferter Väterglaube – und am geistig- kulturellen Erbe der Vorfahren.

b) Der Schutz der Heimat, der Tiroler Lebens- und Wesensart und der heimatlichen Natur- und Kulturlandschaft.

c) Die Einheit des Landes Tirol, die beispielgebende Ausübung der Rechte und Pflichten der Südtiroler zur Erhaltung der Tiroler Wesensart und zur Existenzsicherung der deutschen und ladinischen Volksgruppe in der angestammten Heimat.

d) Die Freiheit und Würde des Menschen.

e) Die Pflege des Tiroler Schützenbrauchs, der heimatlichen Trachten und des Scheibenschießens.

Diese Grundsätze zu wahren ist oberste Verpflichtung der Tiroler Schützen.

Tätigkeiten des Bundes sind:

Der Bund verfolgt hauptsächlich und vorrangig Tätigkeiten von allgemeinem Interesse:

a) Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 und nachfolgenden Änderungen;

b) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel;

c) Der Bund kann weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017, die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit sind;

Der Bund verfolgt keine Gewinnabsichten und verfolgt bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Ziele.

§ 3

a) Als Mitglieder können nur in einer Tiroler Gemeinde gebildete Schützenkompanien bzw. Schützenkapellen aufgenommen werden, die sich vorbehaltlos zu den Grundsätzen des Bundes bekennen, eine Tiroler Tracht tragen und alle Bestimmungen dieses Statutes getreulich zu erfüllen versprechen. Die Aufnahme erfolgt über Antrag der Kompanie vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Bezirksversammlung durch Beschluss des Bundesausschusses. Der Bund kann auch Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten aufnehmen, die keine ehrenamtlichen Organisationen sind; in keinem Fall darf die Anzahl der aufgenommenen Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten mehr als 50% der Anzahl der ehrenamtlichen (Mitglieds-) Organisationen betragen. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied (bzw. auch über die Nichtaufnahme) wird dem Beitrittswerber bekannt gegeben. Falls die Aufnahme verweigert wird, muss die Entscheidung begründet werden. Die Aufnahme des neuen Mitglieds wird im Mitgliederregister vermerkt. Abgelehnte Beitrittswerber können innerhalb von 60 Tagen ab der erfolgten Ablehnung Rekurs an die Bundesversammlung stellen, die bei ihrer nächsten Versammlung endgültig über den Beitritt entscheidet.

b) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Tiroler Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zu Ehrenoffizieren setzt eine mindestens zehnjährige aktive Mitgliedschaft in der Alpenregion der Schützen voraus. Die Ernennung erfolgt über Antrag des Bundesausschusses durch Beschluss der Bundesversammlung.

Förderer:

Als Förderer können Personen gelten, welche dem Südtiroler Schützenbund jährlich einen von der Bundesleitung festgesetzten Förderbeitrag entrichten. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

Ehrenamtliche Mitarbeiter:

Personen, die ehrenamtlich mitarbeiten, aber keine Mitglieder sind, werden in einem eigenen Verzeichnis geführt.

§ 4

Die Mitglieder und Ehrenmitglieder können nach den näheren Bestimmungen dieses Statutes die Tätigkeit des Bundes mitbestimmen. Sie sind weiters berechtigt, an allen Veranstaltungen des Bundes und seiner Zwischengliederungen teilzunehmen, die vom Bund geschaffenen Auszeichnungen zu tragen und sonstigen Begünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dieses Statut und die in seiner näheren Ausführung ergehenden Vorschriften genau einzuhalten, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und alles vorzusehen und zu fördern, was den Grundsätzen des Bundes entspricht.

Die Mitglieder haben das Recht die Vereinsbücher einzusehen. Dazu muss vorher eine schriftliche Anfrage an die Bundesleitung gestellt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) freiwilligen Austritt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Der freiwillige Austritt wird vom Bundesausschuss entgegengenommen.

b) Ausschluss wegen grober Verletzung des Statuts. Der Ausschluss erfolgt über Antrag des Bundesausschusses durch die Bundesversammlung.

c) Anstelle des Ausschlusses kann das Mitglied bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren suspendiert werden. Durch die Suspendierung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Im Suspendierungsbeschluss können auch Rechte belassen bzw. Pflichten eingeschränkt werden. Die Suspendierung erfolgt durch den Bundesausschuss und ist von der nächsten Bundesversammlung zu bestätigen oder aufzuheben.

§ 6

Die Organe des Bundes sind:

a) die Bundesleitung

b) der Bundesausschuss

c) die Bundesversammlung

d) die Rechnungsprüfer (Kontrollorgan)

e) das Schiedsgericht

§ 7

Die Bundesleitung setzt sich zusammen aus:

a) dem Landeskommandanten

b) dem Landeskommandantstellvertreter

c) dem Landeskuraten (geistlicher Beistand)

d) dem Bundesgeschäftsführer

e) dem Bundeskassier

f) den Bezirksmajoren

g) den Referenten

Der Bundesleitung obliegt die oberste Leitung des Bundes nach den Beschlüssen des Bundesausschusses und der Bundesversammlung. In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die Bundesleitung auch anstelle des Bundesausschusses und der Bundesversammlung vorläufige Beschlüsse fassen, die vom zuständigen Organ bei der darauf folgenden Versammlung zu bestätigen oder aufzuheben sind.

Die Bundesleitung definiert Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. a) und b.) sowie weitere Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. c) festgesetzt sind.

Die Bundesleitung wird vom Landeskommandanten nach Bedarf, jedenfalls aber zur Vorberatung eines Bundesausschusses und der Bundesversammlung einberufen. Der Landeskommandant hat eine Sitzung der Bundesleitung einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Bundesleitung oder 5 Bezirksmajore verlangen.

Die Bundesleitung ist bei Anwesenheit des Landeskommandanten oder seines Vertreters und der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die gewählten Bundesleitungsmitglieder ernennen die Referenten und bestätigen die Wahl der Bundesjungendreferenten, der Bundesmarketenderin und des Vertreters der Ladiner. Der Vertreter der Ladiner wird von den Kommandantschaften der ladinischen Kompanien in gemeinsamer Sitzung gewählt. Er muss Offizier und ladinischer Muttersprache sein.

Alle Mitglieder der Bundesleitung tragen den Dienstgrad eines Majors.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesleitung:

Der Landeskommandant vertritt den Bund nach innen und außen, leitet die Sitzungen der Bundesleitung, des Bundesausschusses und der Bundesversammlung und führt bei Bundesveranstaltungen das Kommando.

Der Landeskommandant wird im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter und in dessen Verhinderungsfall in weiterer Folge von den übrigen Mitgliedern der Bundesleitung (ausgenommen dem Landeskuraten) nach der aufgezählten Reihenfolge vertreten.

Der Aufgabenbereich aller Mitglieder der Bundesleitung wird in der Funktionsbeschreibung der Mitglieder der Bundesleitung festgelegt.

§ 9

Mitglieder des Bundesausschusses sind:

a) die Mitglieder der Bundesleitung

b) die Bataillonskommandanten

c) die Delegierten, wobei jeder Schützenbezirk pro fünf Kompanien einen von ihnen gewählten Delegierten im Offiziersrang entsendet.

Dem Bundesausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen Bundesangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Bundesversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat der Bundesausschuss für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung und der Rechnungsprüfer sowie des Schiedsgerichtes einen Wahlvorschlag zu erstellen. Der Bundesausschuss kann Angelegenheiten zur Beschlussfassung an die Bundesleitung delegieren.

Der Bundesausschuss wird vom Landeskommandanten nach Bedarf, jedenfalls aber vor einer Bundesversammlung einberufen. Der Landeskommandant hat eine Sitzung des Bundesausschusses einzuberufen, wenn es die Bundesleitung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundesausschusses verlangen. Der Bundesausschuss ist bei Anwesenheit des Landeskommandanten oder seines Stellvertreters und der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10

Der Bundesausschuss kann Vorschriften zur einheitlichen Organisation und Führung des Schützenwesens erlassen. Solche Vorschriften sind insbesondere:

a) Grundsätze zur Bildung von Schützenbezirken, die von der Bundesversammlung genehmigt werden

b) Grundsätze zur Bildung von Bataillonen

c) Grundsätze zur Führung einer Schützenkompanie

d) die Schießordnung

e) die Exerziervorschrift

f) Richtlinien für Dienstgradabzeichen, Tragen von Orden und Ehrenzeichen

g) die Schiedsgerichtordnung

h) die Funktionsbeschreibung der Mitglieder der Bundesleitung

§ 11

Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus den Hauptmännern oder den bevollmächtigten Vertretern der Mitgliedskompanien- bzw. Kapellen.

Der Bundesversammlung obliegt:

a) die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung, der zwei Rechnungsprüfer (gleichzeitig Kontrollorgan), der zwei Ersatzrechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes für jeweils drei Jahre nach den Bestimmungen des §12, und deren Abwahl;

b) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Bundesversammlung;

c) die Genehmigung der Bilanz sowie der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte und Entlastung der Amtsträger;

d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

e) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ausschluss und Suspendierung von Mitgliedern, Statutenänderungen und die Auflösung des Bundes;

g) die Beschlussfassung zu allen weiteren Fragen, die gemäß Art. 25 des GvD 117/2017 in die unveräußerliche Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen.

Die Bundesversammlung wird vom Landeskommandanten einmal jährlich einberufen. Der Landeskommandant ist berechtigt, in dringenden Fällen eine außerordentliche Bundesversammlung einzuberufen und ist dazu verpflichtet, wenn es der Bundesausschuss oder ein Drittel der Mitglieder verlangen. Die Einberufung einer Bundesversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor ihrem Zusammentreten zu erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Anträge von Mitgliedern nur behandelt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor Beginn der Bundesversammlung schriftlich dem Landeskommandanten zukommen.

Die Mitglieder des SSB (Schützenkompanien- und Kapellen) haben je ein Stimmrecht.

Die Bundesversammlung ist bei Anwesenheit des Landeskommandanten oder seines Vertreters und der Hälfte plus eines der Stimmrechte beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern es dieses Statut nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wenn die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung zur festgesetzten Stunde nicht gegeben ist, wird der Beginn eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Versammlung beschlussfähig. Diese Bestimmung gilt nicht für die Beschlussfassung über die Auflösung des Bundes.

§ 12

Die Wahl der Bundesleitung – ohne Landeskurat – erfolgt nach dem vom Bundesausschuss erfolgten Wahlvorschlag in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden Wahlberechtigten erhält. Sollten für eine Funktion mehrere Kandidaten vorgeschlagen sein, und keiner der Kandidaten erhält die absolute Mehrheit, dann ist eine Stichwahl notwendig zwischen jenen zwei Kandidaten, die, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Wahlordnung der Bundesleitungsmitglieder:

  1. Landeskommandant
  2. Landeskommandantstellvertreter
  3. Bundesgeschäftsführer
  4. Bundeskassier

Der Bundesausschuss erstellt mindestens ein Monat vor der Wahl einen schriftlichen Wahlvorschlag, dieser wird allen Stimmberechtigten mindestens 15 Tage vor der Wahl durch das Bundesbüro zugesandt. Durch die Stimmberechtigten eines Bezirkes können bei der Bezirksversammlung ein gesamter oder ein Teilvorschlag aus dem Bezirk erstellt werden. Dieser ist von mehr als der Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten zu unterstützen. Der Wahlvorschlag muss mindestens acht Tage vor der Sitzung des Bundesausschusses schriftlich im Bundesbüro eingebracht werden. Von den zur Wahl vorgeschlagenen Schützenkameraden ist eine schriftliche Einverständniserklärung beizulegen.

Die Wahl der Bezirksmajore, ihrer Stellvertreter, der drei Beiräte und der Delegierten zum Bundesausschuss erfolgt in geheimer Wahl in der Bezirksversammlung mindestens 15 Tage vor der Bundesversammlung.

§ 13

Bei der Bundesversammlung können sich die stimmberechtigten Mitglieder durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter von derselben Kompanie vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

Bei Sitzungen der Bundesleitung können sich die Bezirksmajore durch ihren Stellvertreter vertreten lassen.

§ 14

Alle Ämter und Funktionen der Bundesleitung und der Bezirksleitungen müssen freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden, ebenso erbringen die Mitglieder ihre Leistungen ausschließlich ehrenamtlich. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die für den Verein ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlich erwachsenen Kosten ersetzt werden, allerdings letztere nur in dem Ausmaß wie sie vom Bundesausschuss festgesetzt oder angenommen werden.

§ 15

Änderung des Statutes:

Die Bundesversammlung kann über Änderungen des Statutes nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn diese mindestens einen Monat vorher den Kompanien zur Kenntnis gebracht wurden und in der mit der Einberufung veröffentlichten Tagesordnung angeführt sind.

Änderungen des Statutes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmrechte.

§ 16

Bei allen Meinungsverschiedenheiten in Schützenangelegenheiten zwischen Kompanien, zwischen diesen und Offizieren des Bezirkes oder des Bundes oder zwischen Offizieren, findet die Disziplinarordnung Anwendung. Es kann, nach vorherigem Schlichtungsversuch durch die Bezirks- bzw. Bundesleitung das Schiedsgericht angerufen werden.

Dieses wird von der Bundesversammlung auf Vorschlag des Bundesausschusses gewählt. Es besteht aus drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern.

Die Bestimmungen über das Verfahren sind durch die Disziplinarordnung geregelt.

§ 17

Das Vermögen des Bundes besteht aus:

a) beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art rechtskräftigen Erwerbes in den Besitz des Bundes übergegangen sind;

b) den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen. Das Inventar des Bundes ist in einem Inventarbuch zu führen, das laufend zu ergänzen ist.

Jedwede Art des Vermögens, das eventuell von einem Bezirk erworben und dessen Verwaltung der Bezirksleitung übertragen ist, fällt bei eventueller Auflösung des Bezirks dem Südtiroler Schützenbund zu.

Während des Bestehens des Bundes dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Bundes sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen ausschließlich für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Ziele verwendet werden.

§ 18

Die Einnahmen des Bundes bestehen aus:

a) den Mitgliedsbeiträgen, die bis spätestens 01. März zu entrichten sind, widrigenfalls die Kompanie bei der ordentlichen Bundesversammlung kein Stimmrecht hat;

b) Einnahmen, die von Bundes- und Bezirksveranstaltungen herrühren;

c) Geld- oder Sachwerten, die aus Zuschüssen, Spenden, Schenkungen, Hinterlassenschaften usw. kommen oder sonst wie eingehen.

§ 19

Auflösung des Südtiroler Schützenbundes:

Die Bundesversammlung kann über die Auflösung des Bundes nur beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmrechte anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmrechte.

§ 20

Wird der Bund aufgelöst, ist das Vermögen, welches nach Deckung aller Verbindlichkeiten  verbleibt, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden, und zwar den Einrichtungen, Vereinen, Organisationen usw., welche die Förderung des Wohles der deutschen und ladinischen Volksgruppe in Südtirol zum Ziele haben bzw. gleiche oder ähnliche Zielsetzungen wie der Südtiroler Schützenbund verfolgen und nachweislich dafür arbeiten.

Über den neuen Träger des Vermögens entscheidet die Bundesversammlung nach den Mehrheitsverhältnissen wie sie für § 19 gelten.

§ 21

Bei allen nicht in diesem Statut geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägigen Rechtsnormen.