Marketenderinnen

Frauen im Südtiroler Schützenbund

Zum ersten Marketenderinnen Treffen am 1. August 2015 in Terlan.

Wir Marketenderinnen sehen es nicht mehr als unsere alleinige Aufgabe, Blickfang in der ersten Reihe neben dem Hauptmann zu sein. Es ist uns ein Bedürfnis zum Gelingen der Gemeinschaft beizutragen, indem wir aktiv mitarbeiten, eigene Ideen einbringen und Verantwortung übernehmen.

Wir schätzen Zusammenhalt und Kameradschaftsgeist in der Kompanie. Wir arbeiten aber auch aktiv im Organisationsbereich mit: einige aus unseren Reihen sind Zeugwartinnen, Kassierinnen oder Schriftführerinnen – eine Marketenderin in der Kommandantschaft ist durchaus keine Seltenheit mehr.

Uns Marketenderinnen ist bewusst, dass die männlichen Kameraden sich von uns einiges erwarten: korrektes sauberes Auftreten, Pünktlichkeit und Verlässlichkeit, Pflichtbewusstsein und Kameradschaft. Auch wir wollen für Heimat und Kultur etwas bewirken. Es ist für uns selbstverständlich, verschiedene Aufgaben zu übernehmen wie die Pflege der Trachten, Bildstöcke und Wegkreuze.

Wir Marketenderinnen marschieren neben den Hauptmann in der ersten Reihe, wir sind uns dessen sehr wohl bewusst – und wir sind stolz darauf. Wir sind stolz auf unsere schönen Trachten.

Kontakt: marketenderinnen@schuetzen.com

Die Marketenderinnenleitung setzt sich in der Legislaturperiode 2022 bis 2025 zusammen aus:

Bundesmarketenderin
NameManuela Lastei
Geburtsjahr1968
KompanieB. Trogmann - Untermais
 
Bundesmarketenderin-Stellvertreterin
NameMaria Kofler
Geburtsjahr1997
KompanieTramin
 
Beirätin
NameLena Terzer
Geburtsjahr2003
KompanieHptm. Schweiggl - Kurtatsch
 
Bezirksmarketenderin Bozen
NameFranziska Meraner
Geburtsjahr1983
KompanieEppan
 
Bezirksmarketenderin Brixen
NameLaura Runggatscher
Geburtsjahr1997
KompanieVillnöss
 
Bezirksmarketenderin Burggrafenamt/Passeier
NameAngelika Haller
Geburtsjahr1988
KompanieBurgstall
 
Bezirksmarketenderin Pustertal
NameVerena Obwegs
Geburtsjahr1960
KompanieAnton Steger - Bruneck
 
Bezirksmarketenderin Süd-Tiroler Unterland
NameElisabeth Kofler
Geburtsjahr1997
KompanieTramin
 
Bezirksmarketenderin Vinschgau
NameKunigunde Wielander
Geburtsjahr1987
KompanieGöflan
 
Bezirksmarketenderin Südliches Wipptal
NameMagdalena Steinmann
Geburtsjahr1987
KompanieMauls

Statuten Marketenderinnen im Südtiroler Schützenbund EO

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Marketenderinnen im Südtiroler Schützenbund EO“ mit Rechtssitz in 39100 Bozen, Schlernstraße 1, Waltherhaus. Er ist ein nicht anerkannter Verein.

§ 2 – Zweck und Zielsetzung

Der Verein hat folgenden Zweck und folgende Zielsetzung:

  1. die kulturelle und charakterliche Bildung und Festigung;
  2. Pflege und Förderung des deutschen und ladinischen Volkstums;
  3. die Förderung der Tiroler Gesinnung und Kameradschaft zwischen den Marketenderinnen und den Schützen Tirols;
  4. aktives Interesse für das Tiroler Schützenwesen sowie die Aufrechterhaltung der Traditionen und Bräuche;
  5. die Aus- und Weiterbildung der Marketenderinnen.

Tätigkeiten des Vereins sind:

a) Der Verein verfolgt hauptsächlich und vorrangig Tätigkeiten von allgemeinem Interesse:

  • Maßnahmen zum Schutz und zur Aufwertung des kulturellen Erbes und der Landschaft gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004 und nachfolgenden Änderungen;
  • Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel

b) Der Verein kann weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017, die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit sind;

Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten und verfolgt bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Ziele.

§ 3 – Vermögen und Finanzierung

Das Vermögen des Vereins besteht aus:

a) beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art rechtskräftigen Erwerbes in den Besitz des Vereins übergegangen sind;

b) den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen. Das Inventar des Vereins ist in einem Inventarbuch zu führen, das laufend zu ergänzen ist.

Das Vermögen wird für die vom Vereinsstatut vorgesehenen Tätigkeiten verwendet. Es dürfen keine Gewinne und Verwaltungsüberschüsse an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die Finanzmittel der Kompanie sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen ausschließlich für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Ziele verwendet werden.

 § 4 – Mitglieder

Mitglieder sind alle Marketenderinnen (mit vollendetem 16. Lebensjahr), welche in einer Mitgliedskompanie des Südtiroler Schützenbundes eingeschrieben sind und welche die Aufnahme in den Verein beantragt haben. Über den Antrag entscheidet die Landesleitung.

Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied (bzw. auch über die Nichtaufnahme) wird dem Beitrittswerber bekannt gegeben. Falls die Aufnahme verweigert wird, muss die Entscheidung begründet werden. Die Aufnahme des neuen Mitglieds wird im Mitgliederregister vermerkt. Abgelehnte Beitrittswerber können innerhalb von 60 Tagen ab der erfolgten Ablehnung Rekurs an die Hauptversammlung stellen, die bei ihrer nächsten Versammlung endgültig über den Beitritt entscheidet.

Die Mitglieder haben aktives Wahlrecht sowie das passive Wahlrecht ab Erreichen des 18. Lebensjahres. Des Weiteren haben die Mitglieder das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in die Vereinsbücher einzusehen. Dazu muss vorher eine schriftliche Anfrage an die Landesleitung gestellt werden. Ein Ausschluss kann durch Beschluss der Landesleitung im Falle von groben Verletzungen des Vereinsstatuts oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins erfolgen.

Ehrenamtliche Mitarbeiter:

Personen, die beim Verein ehrenamtlich mitarbeiten, aber keine Mitglieder sind, werden in einem eigenen Verzeichnis geführt.

§ 5 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. die Landesleitung (Verwaltungsorgan)
  3. die Bundesmarketenderin
  4. die Rechnungsprüfer

§ 6 – Die Hauptversammlung

Der Hauptversammlung obliegt:

a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Bilanz;
b) die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Haushaltsvoranschlages;
c) die Entlastung der Mitglieder der Landesleitung und des Kassiers;
d) die Wahl der Bundesmarketenderin, deren Stellvertreterin sowie der Beirätin, und deren Abwahl;
e) die Behandlung außerordentlicher Anträge, die von der Landesleitung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
f) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer, und deren Abwahl;
g) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
h) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;i)Genehmigung, Abänderung oder Ergänzung der Satzungen;die Auflösung des Vereins und Zuteilung des Vermögens.

Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung aus wichtigem Grund verlangen. Die Einberufung wird von der Bundesmarketenderin erlassen und erfolgt schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung, und zwar mindestens zehn Tage vor dem Termin der Hauptversammlung. Sie ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder durch Vollmacht vertreten daran teilnimmt; in zweiter Einberufung ist sie unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, außer für die Auflösung des Vereins, für die § 17 gilt. Jedes Mitglied kann sich durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen, wobei aber jede teilnehmende Marketenderin maximal ein Mitglied vertreten kann.

§ 7 – Die Landesleitung

Die Landesleitung besteht

a) aus drei gewählten Mitgliedern, die von der Vollversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren aus den wahlberechtigten Mitgliedern gewählt werden,
b) sowie aus sieben Rechtsmitgliedern.

Die gewählten Mitglieder sind:

a) die Bundesmarketenderin
b) die stellvertretende Bundesmarketenderin
c) eine Beirätin

Rechtsmitglieder der Landesleitung sind kraft ihres Amtes die sieben Bezirksmarketenderinnen, die aber nur beratende Funktion haben und kein Stimmrecht.

Die Landesleitung hat folgende Befugnisse:

a) die ordentliche Verwaltung und Geschäftsführung;
b) die Mittelbeschaffung und deren Verwendung im Sinne des Art. 2;
c) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und der Bilanz;
d) die Erstellung des Tätigkeitsprogrammes und des Haushaltsvoranschlages;
e) die Ernennung eines Kassiers und eines Schriftführers;
f) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
g) sie definiert Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. a) und b.) sowie weitere Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. c) festgesetzt sind.

§ 8 – Die Bundesmarketenderin

Die Bundesmarketenderin ist die gesetzliche Vertreterin des Vereins „Marketenderinnen im Südtiroler Schützenbund“ und hat folgende Befugnisse:

a) sie vertritt den Verein nach innen und nach außen;
b) sie vertritt die Belange der Marketenderinnen in der Bundesversammlung, im Bundesausschuss und in der Bundesleitung des Südtiroler Schützenbundes;
c) sie hält den Kontakt zu den Bezirksmarketenderinnen und beruft je nach Bedarf Landesleitungssitzungen ein.

Die Bezirksmarketenderinnen können nicht für das Amt der Bundesmarketenderin und deren Stellvertreterin kandidieren. Sowohl die Bundesmarketenderin als auch ihre Stellvertreterin muss volljährig und mindestens ein Jahr aktives Mitglied einer Mitgliedskompanie des Südtiroler Schützenbundes sein. Beide bleiben für drei Jahre im Amt.

§ 9 – Die Bezirksmarketenderin

Die Bezirksmarketenderin hat folgende Aufgaben:

a) sie vertritt die Belange der Marketenderinnen in der Bezirksleitung;
b) sie hält den Kontakt zu den Marketenderinnen in ihrem Bezirk und beruft je nach Bedarf Sitzungen ein;
c) sie pflegt die Zusammenarbeit mit der Bundesmarketenderin, mit den anderen Bezirksmarketenderinnen und mit dem Bezirksmajor;
d) sie informiert die Marketenderinnen über Neuigkeiten;
e) sie organisiert Vorträge, Kurse, Ausflüge und dergleichen.

Die sieben Bezirksmarketenderinnen werden von den Marketenderinnen des jeweiligen Bezirkes gewählt. Es benötigt die einfache Mehrheit. Jede Bezirksmarketenderin wird von der jeweiligen Bezirksleitung bestätigt und vom jeweiligen Bezirksmajor beim Südtiroler Schützenbund (SSB) gemeldet. Die Bezirksmarketenderin muss volljährig und mindestens ein Jahr aktives Mitglied einer Mitgliedskompanie des Südtiroler Schützenbundes sein. Sie bleibt drei Jahre im Amt.

§ 10 – Die Rechnungsprüfer

Von der Hauptversammlung werden für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie überprüfen die Bilanz und legen der Hauptversammlung jährlich einen schriftlichen Ergebnisbericht vor.

§ 11 – Sitzungen

Die Landesleitung wird so oft einberufen, als es die Bundesmarketenderin für notwendig hält, oder wenn mindestens drei Mitglieder der Landesleitung die Einberufung für notwendig erachten. Die Einberufung erfolgt am Vereinssitz oder an jenem Ort, den die Bundesmarketenderin bestimmt, und zwar durch eine Mitteilung (Brief, Fax oder E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung jeweils acht Tage vor dem Sitzungstermin. In Dringlichkeitsfällen kann von der angegebenen Frist und Vorgangsweise auch Abstand genommen werden.

§ 12– Beschlüsse

Die Landesleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 13 – Protokoll

Über die Sitzungen und Beschlussfassungen der Landesleitung sowie der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu schreiben, das in das entsprechende Protokollbuch einzutragen und von der Bundesmarketenderin und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 – Ehrenamtlichkeit

Alle Ämter im Verein werden freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt. Ebenso werden die Leistungen der Mitglieder ehrenamtlich erbracht.

§ 15 – Statutenänderungen oder -ergänzungen

Sollten im Laufe der Zeit Änderungen oder Ergänzungen notwendig sein, so müssen diese zuerst in der Landesleitung besprochen und mit einer zwei Drittel Mehrheit auf der Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 16 – Disziplinarordnung

Für den Fall von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins untereinander oder zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern wird nach der Disziplinarordnung gemäß § 16 der Statuten des Südtiroler Schützenbundes in geltender Fassung entschieden.

§ 17 – Auflösung des Vereins

Der Verein wird unter Beachtung des § 6 durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur dann gültig, wenn dieser mit einer Mehrheit von drei Viertel der an der Vollversammlung teilnehmenden Mitglieder gefasst wird.

Wird der Verein aufgelöst, ist das Vermögen, welches nach Deckung aller Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 1947, Nr. 1577, verbleibt, dem Südtiroler Schützenbund oder gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden, und zwar den Einrichtungen, Vereinen, Organisationen usw., welche die Förderung des Wohles der deutschen und ladinischen Volksgruppe in Südtirol zum Ziele haben und nachweislich dafür arbeiten. Über den neuen Träger des Vermögens entscheidet die Hauptversammlung nach den Mehrheitsverhältnissen wie sie für § 17 gelten.

§ 18 – Regelung nach Bürgerrechtlichem Gesetzbuch (BGB)

Alle in den Statuten und Satzungen nicht ausdrücklich geregelten Bestimmungen, z.B. über Schiedsgerichtsbarkeit, Disziplinarordnung usw. finden die entsprechenden Bestimmungen im Statut und den Satzungen des Südtiroler Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Bei allen anderen nicht geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägigen Rechtsnormen.

Bitte beachte bei den Ausrückungen folgende Punkte:

  • Achte insgesamt auf ein gepflegtes Äußeres.
  • Die Tracht sollte nach Möglichkeit frisch gebügelt angezogen werden. Die Spitzen der Bluse sollen gestärkt sein.
  • Die Tracht ist an sich Schmuck genug, deshalb achte auf Deinen Schmuck, er sollte dezent sein und zur Tracht passen. Besonders auffällige und hervorstechende Farben und Formen, übergroße Armbanduhren und viele Ringe sind unpassend und sollten vermieden werden.
  • Zur Tracht gehören passende Schuhe (Trachtenschuhe). Besonders sollten Modeschuhe mit hohen Absätzen vermieden werden.
    Die Haare sollten immer ordentlich frisiert und, sofern sie über die Schulter reichen, hochgesteckt, gezopft oder zusammengebunden werden (auch unter dem Hut), damit man die schöne Tracht, aber vor allem Dein Gesicht sehen kann.
  • Die Schminke soll dezent aufgetragen werden. Besonders auffällige rote Fingernägel oder rote Lippen gehören nicht zur Tracht und sind unpassend.
  • Der Hut soll ebenso sauber und gepflegt sein. Er soll gerade auf den Kopf aufgesetzt und leicht in die Stirn gerückt werden. Die Hutbänder werden hinten im Nacken gebunden.
  • Wohne der Messfeier mit nötiger Andacht bei. Während der Messfeier, bzw. während dem gesamten „offiziellen Teil“ einer Schützenveranstaltung soll nicht geraucht und getratscht werden.
  • Es ist strengstens untersagt während der Messfeier oder des Festaktes Schnaps zu verkaufen. Marketenderinnen unter 16 Jahren dürfen keinen Schnaps ausschenken. Die Abgabe von Schnaps hat eine ältere Marketenderin zu übernehmen, sie darf von einer Jungmarketenderin begleitet werden, die das Kassieren und das Reinigen von Stamperlen übernimmt. (dies auch nur nach Vollendung des 14. Lebensjahres). Bitte beachte auch, dass Jugendliche unter 18 Jahren und an sichtlich Angetrunkene kein Alkohol verabreicht wird. Lass Dich auch nicht all zu oft überreden bei Schnapsrunden mitzutun. Marketenderin in Tracht und übermäßigen Alkohol schaut nicht nach Vorbild aus.
  • Beim Kommando „Habt Acht“ stehen die Marketenderinnen – gleich wie die Schützen – gerade!
    Marketenderinnen salutieren nicht. Ansonsten gelten für das Marschieren dieselben Regelungen der Exerziervorschrift wie bei den Schützen. Bei der Defilierung blicken die Marketenderinnen zur Ehrentribüne. Das Winken oder das Schwenken des Schnapspanzele gilt als unpassend und ist zu unterlassen.
  • Für alles andere gelten dieselben Regelungen wie bei den Schützen!