Statuten der „Bundesjugendleitung des Südtiroler Schützenbundes“
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Bundesjugendleitung des Südtiroler Schützenbundes“, kurz „Bundesjugendleitung“ und hat seinen Sitz in Bozen im Waltherhaus, Schlernstraße Nr. 1.
§ 2 – Zweck und Zielsetzung
Die Arbeit der Bundesjugendleitung hat zum Ziel:
- die religiöse, kulturelle und charakterliche Bildung und Festigung sowie körperliche Ertüchtigung;
- die Förderung der Tiroler Gesinnung und Kameradschaft zwischen der Bundesjugendleitung und den Bezirksjugendbetreuerinnen und -betreuern
- aktives Interesse für das Tiroler Schützenwesen zu wecken sowie die Aufrechterhaltung der historischen Traditionen und Bräuche Tirols zu fördern;
- die Aus- und Weiterbildung der Jugendbetreuerinnen und -betreuer;
§ 3 – Mitglieder
Mitglieder sind Marketenderinnen und Schützen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei einer Schützenkompanie des Südtiroler Schützenbundes eingeschrieben sind.
Sie müssen von den Kompaniebetreuerinnen und -betreuern der jeweiligen Bezirke als Bezirksjugendbetreuerinnen oder Bezirksjugendbetreuer gewählt werden.
Sie haben aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
Sie haben die Pflicht, die vorliegende Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Vereinsziele nach Kräften zu fördern.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss begründet werden.
§ 4 – Organe und Mitgliedschaft
Die Organe der Bundesjugendleitung sind folgende:
- die Jahreshauptversammlung
- der Bundesjugendreferent und die Bundesjugendreferentin
- die Bezirksjugendbetreuerinnen und Bezirksjugendbetreuer der einzelnen Bezirke und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
- die zwei Rechnungsprüfer (werden bei der Jahreshauptversammlung gewählt)
§ 5 – Bundesjugendreferent und Bundesjugendreferentin
Die Bezirksjugendbetreuerinnen und die Bezirksjugendbetreuer wählen eine Bundesjugend-Referentin und einen Bundesjugendreferenten, die die Belange der Jugend in der Bundesleitung und den Verein nach außen vertreten.
§ 6 – Aufgaben des Bundesjugendreferenten und der Bundesjugendreferentin
Der Bundesjugendreferent und die Bundesjugendreferentin bleiben drei Jahre im Amt.
- Sie vertreten die Belange der Vollversammlung in den Gremien des Bundesausschusses und der Bundesleitung des Südtiroler Schützenbundes;
- Sie unterzeichnen Verträge und Gesuche;
- Sie berufen die Vollversammlung ein;
- Sie erstellen ein dreijähriges Tätigkeitsprogramm;
- Sie sind für die Rechnungslegung im Verein verantwortlich;
- Sie nehmen Auszahlungen vor und Einnahmen entgegen;
- Sie ernennen unter den Bundesjugendleitungsmitgliedern den oder die Verantwortliche der Vereinskasse und den Protokollführer bzw. die Protokollführerin;
- Sie pflegen die Zusammenarbeit mit dem bzw. der Landesjugendreferenten/in des Bundes der Tiroler Schützenkompanien und mit der Bundesmarketenderin des Südtiroler Schützenbundes sowie den entsprechenden Funktionären des Welschtiroler Schützenbundes;
- Sie unterhalten den Kontakt zu den Bezirksjugendbetreuerinnen und Bezirksjugendbetreuern;
§ 7 – Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder durch Vollmacht vertreten sind; in zweiter Einberufung ist sie unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
- Die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des abgelaufenen Jahres
- Die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung
- Bericht der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung der Jahresabschlussbilanz
- Tätigkeitsvorschau auf das neue Jahr
Die außerordentliche Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
- Die Änderung der Satzung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines
§ 8 – Die Rechnungsrevisoren
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie überprüfen die Jahresabschlussrechnung und legen bei der alljährlichen Jahreshauptversammlung den Rechnungsbericht vor. Sie müssen nicht Mitglied der Bundesjugendleitung sein.
§ 9 – Protokoll
Bei der Jahreshauptversammlung und den Sitzungen der Bundesjugendleitung ist Protokoll zu führen. Ein Mitglied des Vereines wird mit dieser Aufgabe betraut. Das Protokoll muss bei den jeweiligen Sitzungen von den Mitgliedern genehmigt und aufbewahrt werden.
§ 10 – Die Sitzungen der Bundesjugendleitung
Die Bundesjugendreferentin und der Bundesjugendreferent berufen die Sitzungen des Vereines mindestens vier Mal im Jahr ein. Dies geschieht mindestens 10 Tage vorher durch eine Mitteilung (Brief, sms oder E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung.
§ 11 – Beschlussfähigkeit
Die Sitzungen der Bundesjugendleitung sind dann beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
§ 12 – Die Mitglieder der Bundesjugendleitung
Die Bundesjugendleitung setzt sich zusammen aus:
- Der Bundesjugendreferentin und dem Bundesjugendreferenten
- Der Bezirksjugendbetreuerin und/oder dem Bezirksjugendbetreuer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
§ 13 – Die Bezirksjugendbetreuerin und der Bezirksjugendbetreuer
Die Bezirksjugendbetreuerin und der Bezirksjugendbetreuer haben folgende Aufgaben:
a) Sie vertreten die Belange der Kompaniebetreuerinnen und –betreuer in der Bezirksleitung;
b) Sie halten den Kontakt zu den Kompaniebetreuerinnen und –betreuern in ihrem jeweiligen Bezirk und berufen je nach Bedarf Sitzungen ein;
c) Sie pflegen die Zusammenarbeit mit der Bundesjugendreferentin und dem Bundesjugendreferenten, dem jeweiligen Bezirksmajor sowie mit den Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuern der anderen Bezirke;
d) Sie informieren die Kompaniebetreuerinnen und –betreuer über Neuigkeiten;
e) Sie organisieren Vorträge, Kurse, Ausflüge, Freundschaftsschießen, Leistungsabzeichen und dergleichen;
Jede Bezirksjugendbetreuerin und jeder Bezirksjugendbetreuer wird von der jeweiligen Bezirksleitung bestätigt. Sie müssen volljährig und aktives Mitglied einer Mitgliedskompanie des Südtiroler Schützenbundes sein. Sie bleiben drei Jahre im Amt.
Ein Bezirksjugendbetreuer sollte nach Möglichkeit eine Marketenderin als Stellvertreterin haben, da im Bezirk und in der Kompanie auch Mädchen zu betreuen sind.
§ 14 – Jugendleistungsabzeichen
Die Bundesjugendleitung vergibt das Jugendleistungsabzeichen. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung werden von der Bundesjugendleitung festgelegt. Jungmarketenderinnen und Jungschützen können im Rahmen ihrer Ausbildung das Jugendleistungsabzeichen erhalten.
Dieses kann auch nach dem Übertritt in die aktive Mitgliedschaft in der Kompanie getragen werden.
§ 15 – Jugendschieß-Leistungsabzeichen
Die Bundesjugendleitung vergibt für besondere Leistungen im Schießwesen auch das Jugendschieß-Leistungsabzeichen in Bronze, Silber und Gold.
Für den Erwerb und das Tragen gelten die Bestimmungen, welche der Südtiroler Schützenbund festlegt.
Bei Übertritt als aktives Mitglied in die Schützenkompanie muss dieses Abzeichen abgelegt werden.
§ 16 – Ehrenamtlichkeit
Alle Ämter und Funktionen der Bundesjugendleitung werden freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt. Die Bundesjugendleitungsmitglieder erbringen ihre Leistungen ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 17 – Vereinseinnahmen
Die Bundesjugendleitung finanziert sich durch Beiträge aus öffentlicher Hand, Spenden und Einnahmen von Veranstaltungen. Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsichten. Alle Einnahmen sowie eventuellen Verwaltungsüberschüsse werden ausschließlich für das Erreichen der institutionellen Zwecke eingesetzt.
§ 18 – Verstoß gegen die Satzung
Sollte eine Bezirksjugendbetreuerin oder ein Bezirksjugendbetreuer gegen die Satzung der Bundesjugendleitung grob verstoßen, obliegt es den Mitgliedern der Bundesjugendleitung, nach Rücksprache mit dem Hauptmann / Bezirksmajor / Landeskommandanten, entsprechende Sanktionen einzuleiten. Diesbezüglich orientiert sich die Bundesjugendleitung an der Disziplinarordnung des Südtiroler Schützenbundes.
§ 19 – Auflösung
Die Auflösung der Bundesjugendleitung findet auf Antrag von mindestens einem Drittel der Jahreshauptversammlung statt und muss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen fließt einer Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu.
§ 20 – Schlussbestimmungen
Für Angelegenheiten, die nicht durch dieses Statut geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über ehrenamtliche Vereine.